Eine Überarbeitung der DIN-Norm über die Risiko-Profilierung von Privatanlegern steht an und wird möglicherweise die Art und Weise, wie sie (und Sie) evaluiert werden verändern.
Die angesprochene Überarbeitung ist bereits die Zweite und ihr Ergebnis ist die dritte Ausführung der Norm, in Form des Entwurfs, der aktuell unter der Chiffre DIN 77223 zur Prüfung vorliegt. Jenes Papier stellt eine grundlegende Änderung dieses (freiwilligen) Standards dar, auf welchen sich innerhalb der Branche geeinigt wurde.
In diesem Entwurf werden Anforderungen an einen standardisierten Prozess gestellt, welchen man bei der der Evaluation von Privatanlegern zu verwenden hat. Es wird konstituiert, dass die Risikoprofilierung vor der eigentlichen Beratung zu erfolgen hat. Grundlage dieser Einschätzung sollen die objektive Risikofähigkeit, die Kenntnisse, und die subjektive Risikobereitschaft des Anlegers sein. Wie sich anschließend die Beratung gestaltet, wird jedoch nicht durch die Norm berührt.
Dabei rückt zum Beispiel auch eine „Hälfte des deutschen Privatvermögens“ in den Fokus. Ganz einfach: diese steckt in den Immobilien der deutschen Privatanleger, welche nun bei einer Evaluation stärker in den Fokus rücken. Denn innerhalb des Ausschusses für Finanznormierungen wurde sich auf ein Regelwerk für die Risikoklassifizierung von Immobilien geeinigt, welches nun in der DIN 77223 Einzug erhält.
Insgesamt bedeutet dies also für die Beteiligten in Zukunft andere Rahmenbedingungen. Diejenigen, die eine solche Beurteilung vornehmen, können nicht mehr nach Gutdünken handeln und müssen sich dabei an gewisse Regeln halten (zumindest was die Immobilien betrifft). Somit ist möglicherweise ein Plus an Aufwand notwendig, aber die Kredibilität durch die Einhaltung der Norm nimmt zu.
Für die Privatanleger schafft es ein Mehr an Transparenz, da nun auch von ihrer Seite (in Kombination mit der Beratung) besser nachvollzogen werden kann, warum Anlage X sinnvoll oder nicht ist. Insgesamt ist dies also ein guter Schritt in der Welt der Finanz- und Anlagenberatung und es bleibt nur noch „das Inkrafttreten“ abzuwarten.
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