Darum geht es:
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Sie erweitert den Anwendungsbereich, die Nachhaltigkeitsangaben und die Berichterstattungsanforderungen ihres Vorgängers, der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD).
Ihr Ziel ist es, Klarheit zu schaffen, die es Investoren, Analysten, Verbrauchern und anderen Stakeholdern ermöglicht, die Nachhaltigkeitsleistung von EU-Unternehmen sowie die damit verbundenen geschäftlichen Auswirkungen und Risiken besser zu bewerten.
Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen.
So geht es:
Nachfolgend eine Kurzübersicht, die wichtigsten Fakten und Eckdaten. Ausführlicheres und Unterstützung bei der Umsetzung erhalten Sie wie immer bei solchen Themen bei uns.
Wann müssen Unternehmen die CSRD einhalten?
Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig werden, stufenweise nach ihrer Größe anhand der ESRS berichten müssen. Die Unternehmen, die aktuell nach dem CSR- Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind, berichten erstmalig 2025 über das Berichtsjahr 2024. Weitere Unternehmen folgen. Die Einhaltung der CSRD wird schrittweise bis 2029 eingeführt, u.a. abhängig von der Unternehmensgröße.
- 01. Januar 2024: für Unternehmen, die bereits der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterliegen,
- 01. Januar 2025: für alle anderen großen Unternehmen,
- 01. Januar 2026: für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen,
- 01. Januar 2028: für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten mit relevantem EU-Bezug.
Für wen gilt die Regulierung?
Ausweitung der bestehenden Berichtspflicht auf …
… alle großen Unternehmen: Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mindestens 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mindestens 50 Mio. €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten: mindestens 250
… alle an der Börse gelisteten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die definiert sind als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: maximal 450 000 €
- Nettoumsatzerlöse: maximal 900 000 €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten: maximal 10
EU-Berichtsstandards für KMU
Auch für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) werden derzeit eigene Standards entwickelt. Zum einen für berichtspflichtige kapitalmarktorientierte KMU (listed SME), den sogenannten ESRS LSME und zum anderen für nicht berichtspflichtige KMU, die freiwillig (voluntary) berichten möchten, den VSME. Am 22. Januar 2024 wurden Entwürfe für beide KMU-Standards veröffentlicht und eine Konsultation gestartet.
Einheitlicher Berichtsstandard: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Nachhaltigkeitsinformationen werden künftig im Lagebericht anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission im ersten Schritt sektorübergreifende Standards (Set 1) erarbeitet und Ende November 2022 an die EU-Kommission übergeben. Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS veröffentlicht.
Darüber hinaus wird es Sektorspezifische EU-Berichtsstandards und EU-Berichtsstandard für Drittstaatunternehmen geben.
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