Ja, aber das betrifft Sie nicht, das ist noch lange hin? 

Sind Sie sich da sicher? Denn es geht um den 01.01.2025.

Nachfolgend eine Kurzübersicht, die wichtigsten Fakten und Eckdaten. Ausführlicheres und Unterstützung bei der Umsetzung erhalten Sie wie immer bei solchen Themen bei uns.

Diese Pflicht gilt für ALLE inländischen Unternehmer!

Also auch für Kleinunternehmer, Unternehmer, die Durchschnittsbesteuerung oder

Differenzbesteuerung anwenden, Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8-29 UStG ausführen und nicht zur Umsatzsteuer optiert haben.

Aber etwas Entwarnung: Die Einführung der Gesamtregularien erfolgt, wie meist bei solchen Gesetzen, schritt- oder übergangsweise.

Wie ist der zeitliche Ablauf?

01.01.2025

  • Jedes Unternehmen muss für E-Rechnungen empfangsbereit sein. 
  • E-Rechnungen dürfen versendet werden.
  • Papierrechnungen dürfen noch versendet werde.

Aber

  • Andere elektronische Rechnungsformate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

Schrittweise erfolgen dann zum 01.01.2027 und zum 01.01.2028 Erweiterungen der Verpflichtungen in Relation zu Unternehmens- und Umsatzgrößen.

In welchem Format werden E-Rechnungen erstellt?

Die E-Rechnung hat ein strukturiertes, elektronisches Format (XML)  gemäß EU-Norm: EN 16931

Umgang mit und Handhabung sonstiger Rechnungen, anderer elektronischer Formate und Papierrechnungen sind entsprechend der zeitlichen Abfolge im Gesetz geregelt. Wir vermeiden hier an dieser Stelle ganz bewusst eine umfangreiche Darstellung aller Details. Gerne stellen wir Ihnen die Informationen aber zur Verfügung.

Interessanterweise gibt es in den neuen gesetzlichen Regelungen allerdings keine Vorgaben zum Übermittlungsweg der E-Rechnungen. Da könnte also zumindest zu Beginn die gute alte E-Mail weiter ihre Dienste tun.

Um welche Umsätze geht es?

Rechnungen für

• B2B

• Leistung im Inland umsatzsteuerbar

• wenn Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind 

• Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG)

Und um welche Umsätze geht es nicht?

Rechnungen an/für 

• Nichtunternehmer

• Ausländischer Unternehmer

• Umsatzsteuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8-29 UStG und nicht zur Umsatzsteuer optiert

• Leistungen, die im Inland nicht umsatzsteuerbar sind

• Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)

• Fahrausweise

Natürlich gibt es auch hier Sonderfälle, wie zum Beispiel bezüglich umsatzsteuerpflichtiger Vermietung

Selbstverständlich kann man viel über die Vor- und Nachteile solcher neuen Regelungen sprechen. So haben auch E-Rechnungen Vor- und Nachteile. Diese Diskussion ist aber nicht Bestandteil des Artikels. Denn sie ändern nichts an der Pflicht zur Umsetzung.

Und das ist das wichtigste Thema:

Wie setzt man das Ganze im Unternehmen um? 

Stichwörter: Bestandsaufnahme, Anpassung von Prozessen für den Empfang und für den Versand von E-Rechnungen, Implementierung von Software-Lösungen, Mitarbeiterschulung usw.